One-Stop-Shop, EU-Regelung
一站式商店,欧盟法规
Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist die Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Es ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind sowie an andere berechtigte Unternehmer.
一站式商店流程,欧盟法规是该过程迷你车间商店的进一步开发。这是营业税领域的特殊法规,针对位于德国和其他授权企业家的企业家。
Sie ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Inhaltsverzeichnis
Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten
来自其他欧盟成员国的付款提醒
Zahlreiche Unternehmer, die am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung teilnehmen, haben aktuell Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten. Um ein derartiges Szenario zu vermeiden wurden die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig darüber informiert, dass die für sie vorliegenden Zahlungen nicht in allen Fällen zeitnah weitergeleitet werden können. Offenbar haben aber nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.
欧盟监管程序目前已收到来自其他欧盟成员国的付款提醒,许多参与一家人的企业家。为了避免这种情况,成员国很早就被告知,无法及时转发提供给他们的付款。但是,显然,并非所有成员国都暂停了自动守夜活动。
Sollten Sie auch eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, prüfen Sie bitte zunächst, ob Sie die erklärten Steuern für das betreffende Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt haben. Wenn dies der Fall ist, empfiehlt es sich, dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin zu antworten, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde.
如果您还收到了其他成员国的付款提醒,请首先检查您是否已向特里尔联邦财政部全额缴纳相关季度的申报税款。如果是这种情况,建议回复成员国,提醒他们税款已经向德国缴纳。
Es ist in der Regel nicht erforderlich, das Bundeszentralamt für Steuern über die erhaltene Zahlungserinnerung zu informieren.
通常,您无需将收到的付款提醒告知联邦中央税务局。
Steuererklärung im Verfahren OSS-EU Regelung
OSS- uu监管程序中的纳税申报表
Die Steuererklärung im Verfahren OSS-EU Regelung ist vierteljährlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln.
OSS- EU法规程序中的纳税申报表必须以电子方式传输到BZST季度。
Nach Absenden der Steuererklärung erfolgt eine Überprüfung der eingegebenen Daten. Sofern die Daten unplausibel sind, besteht Handlungsbedarf.
发送纳税申报表后,将检查输入的数据。如果数据不可信,则需要采取行动。
Folgende Nachrichten in diesem Zusammenhang können Sie in Ihrem BOP-Postfach erhalten:
您可以在BOP邮箱中的此上下文中获取以下消息:
I.
"Bei der Prüfung Ihrer übermittelten Steuererklärung wurde festgestellt, dass Sie Umsätze zu einer festen Niederlassung oder einer anderen Einrichtung zur Lieferung von Waren erklärt haben, die Ihnen, Ihren Registrierungsdaten zufolge, im Besteuerungszeitraum nicht zugeordnet ist."
我。
“在检查您的发行纳税申报表时,发现您已宣布向永久分支机构或其他设施销售,以提供根据您的注册数据,在税收期内未分配的商品。”
Diese Nachricht bedeutet, dass Sie laut Ihrer Registrierungsanzeige über keine anderen Niederlassungen oder anderen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten verfügen.
此消息意味着,根据您的注册显示,您没有其他成员国的其他分支机构或其他机构。
Dabei wird auf Ihre Angaben im Registrierungsprozess zurückgegriffen.
您的信息用于注册过程。
Wie ist nun vorzugehen? 现在好吗?
Bitte überprüfen Sie die Angaben in Ihrer Registrierungsanzeige.
请检查您的注册显示中的信息。
- Sollte Ihre Registrierungsanzeige korrekt sein, ist eine neue (berichtigte) Steuererklärung zu übermitteln.
如果您的注册显示正确,则必须发送新的(更正)的纳税申报表。 - Ist eine Korrektur der Registrierungsanzeige notwendig, ist eine Änderungsanzeige elektronisch über das BZStOnline Portal zu übermitteln.
如果需要显示注册显示,则必须通过BZSTONLINE门户以电子方式传输更改指示器。
Erläuterungen zur Registrierungsanzeige:
注册显示的说明:
Bei der Registrierung sind als "andere Einrichtungen" die in anderen EU Mitgliedstaaten vorhandenen Einrichtungen Ihres Unternehmens anzugeben, die keine feste Niederlassungen sind, und von denen aus im Rahmen innergemeinschaftlicher Fernverkäufe Waren geliefert werden (z. B. Warenlager). Dies gilt auch für Fernverkäufe als Lieferfiktion in der Funktion einer elektronischen Schnittstelle.
注册时,必须指定您公司的公司的机构,这些机构存在于其他不是固定分支机构的机构,并且必须指定作为社区内部远程销售的一部分(例如商品商店)的一部分。这也适用于远程销售作为电子接口功能的交付小说。
Erläuterungen zur Änderungsanzeige:
变更指标的解释:
In den Adressdaten sind die Adressen der "anderen Einrichtungen" einzutragen.
“其他设施”的地址必须在地址数据中输入。
In dem Feld "USt-IdNr." oder "Steuernummer" ist Ihre ausländische USt-IdNr. einzutragen.
In dem Feld " USt-IdNr. " oder "Steuernummer" ist Ihre ausländische USt-IdNr.输入。
Wenn Sie keine eigene USt-IdNr. für dieses Lager haben, ist die USt-IdNr. des Warenlagerinhabers anzugeben.
如果您没有自己的增值税ID号。因为这个仓库是增值税ID号。指示货物的所有者。
Wenn Sie für mehrere Lager nur eine USt-IdNr. haben, können Sie nur ein Lager pro Land melden.
如果您只有一个适用于多个仓库的增值税 ID 号。您只能报告每个国家/地区的一个仓库。
Im Punkt 3 der Änderungsanzeige müssen Sie Ihre ausländische USt-IdNr. eintragen, die Sie bereits bei Punkt 4 aufgeführt haben.
在变更通知的第 3 点中,您必须提供您的外国增值税 ID 号。输入您已在第 4 点下列出的信息。
!!Dabei ist es wichtig, dass Sie die ausländische USt-IdNr. in Punkt 4 löschen!!
!!提供外国增值税 ID 号非常重要。删除第4点!!
Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht die allgemeine USt-IdNr. von Amazon eintragen!
请确保您不使用一般增值税号。从亚马逊注册!
Als Adresse muss die Anschrift des Warenlagerinhabers eingetragen werden.
必须输入仓库所有者的地址作为地址。
II.
"Bei der Prüfung Ihrer übermittelten Steuererklärung wurde festgestellt, dass Sie Umsätze für sonstige Leistungen durch eine im Ausland gelegene Einrichtung erklärt haben, die Ihren Registrierungsdaten zufolge keine feste Niederlassungen (umsatzsteuerliche Betriebsstätten), sondern andere Einrichtungen zur Lieferungen von Waren sind"
Diese Nachricht kann mehrere Ursachen haben.
Wie ist vorzugehen? 如何进行?
Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben in der Steuererklärung und ggf. in der Registrierungsanzeige:
请在纳税申报表中检查您的信息,并在必要时在注册显示中检查:
- Sollten Sie keine sonstigen Leistungen im Steuererklärungsformular eingetragen haben, so können Sie diese Fehlernachricht als gegenstandslos betrachten!
- Verfügen Sie in einem anderen Mitgliedstaat über eine feste Niederlassung, kann die OSS EU-Regelung im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen hier nicht angewendet werden.
如果您在另一个成员国有一个永久分支机构,则与其他服务有关的OSS欧盟法规将无法在此处应用。
Diese Umsätze müssen in der jeweiligen nationalen Steuererklärung deklariert werden.
这些销售必须在各自的国家纳税申报表中宣布。 - Sollten Sie in einem anderen Mitgliedstaat über eine andere Einrichtung (z. B. Warenlager) verfügen, können Sie die sonstigen Leistungen nicht dieser anderen Einrichtung zuordnen. Eine andere Einrichtung kann ausschließlich für Warenlieferungen genutzt werden.
如果您在另一个会员国(例如商品仓库)中有不同的机构,则无法将其他服务分配给其他设施。另一个设施只能用于交付货物。
Sollte Ihre Registrierungsanzeige korrekt sein, ist eine neue (berichtigte) Steuererklärung zu übermitteln.
Ist eine Korrektur der Registrierungsanzeige notwendig, ist eine Änderungsanzeige elektronisch über das BZStOnline Portal zu übermitteln.
III. "Bei der Prüfung Ihrer übermittelten Steuererklärung wurde festgestellt, dass Sie Umsätze für sonstige Leistungen zu einem Mitgliedstaat gemeldet haben, in dem Sie Ihren Registrierungsdaten zufolge eine feste Niederlassung besitzen."
Wie ist vorzugehen?
Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben in der Steuererklärung und ggf. in der Registrierungsanzeige:
请在纳税申报表中检查您的信息,并在必要时在注册显示中检查:
- Sollten Sie keine sonstigen Leistungen im Steuererklärungsformular eingetragen haben, so können Sie diese Fehlernachricht als gegenstandslos betrachten!
- Im Verfahren OSS EU-Regelung können keine sonstigen Leistungen für einen Mitgliedstaat erklärt werden, in dem sie über eine feste Niederlassung verfügen.
在 OSS EU计划中,拥有常设机构的成员国不能申报其他福利。 - Sollten Sie in einem Mitgliedstaat, für den Sie Dienstleistungen erklärt haben, Angaben zu anderen Einrichtungen (z. B. Warenlager) in Ihrer Registrierungsanzeige gemacht haben, können Sie diese Fehlernachricht als gegenstandslos betrachten!
如果您在已声明服务的成员国的注册通知中提供了有关其他设施(例如仓库)的信息,则您可以认为此错误消息无关!
Sollte Ihre Registrierungsanzeige korrekt sein, ist eine neue (berichtigte) Steuererklärung zu übermitteln.
Ist eine Korrektur der Registrierungsanzeige notwendig, ist eine Änderungsanzeige elektronisch über das BZStOnline Portal zu übermitteln.
Inkrafttreten
Die Regelungen zum One-Stop-Shop, EU-Regelung treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallen und nach dem 30. Juni 2021 erbracht werden, können von registrierten Unternehmern im Rahmen der Sonderregelung erstmals für den Besteuerungszeitraum 3. Quartal 2021 erklärt werden. Vorab-Registrierungen für die Sonderregelung sind bereits ab dem 1. April 2021 möglich.
一站式服务的法规,即欧盟法规,将于2021 年 7 月 1 日生效。属于特别规定适用范围且2021年6月30日之后产生的销售额,注册企业家可以根据2021年第三季度纳税期的特别规定首次申报。自 2021 年 4 月 1 日起,可以提前注册特殊规定。
Die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop ab und bietet einen deutlich erweiterten Anwendungsbereich (siehe Ausführungen im Abschnitt “Adressatenkreis“). Das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop kann von registrierten Unternehmer für Umsätze genutzt werden, die bis zum 30. Juni 2021 erbracht wurden. Eine erneute Registrierung dieser Unternehmer für die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung ist nicht erforderlich (siehe Ausführungen im Abschnitt „Registrierung und Abmeldung“).
特殊的一站式欧盟法规取代了之前的迷你一站式程序,并显着扩大了适用范围(请参阅“收件人”部分中的评论)。注册企业家可以使用之前的迷你一站式程序来处理 2021 年 6 月 30 日之前产生的销售额。这些企业家无需为特殊的一站式服务、欧盟法规再次注册(参见“注册和注销”部分的评论)。
Adressatenkreis
Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt
该程序针对的是德国企业家并收取一定费用
- Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
- eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.
此外,该程序还针对那些不在欧盟但拥有诸如欧盟机构之类的机构的企业家。 B.拥有一个仓库,可将货物运送给其他欧盟成员国的个人。
Zu den Begriffen ‘innergemeinschaftliche Fernverkäufe‘ und ‘elektronische Schnittstelle‘ finden Sie detaillierte Erläuterungen im Abschnitt ‘Allgemeine Fragen‘.
Für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen können die Erläuterungen im Abschnitt ‘Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen‘ von Interesse sein.
Vorteile der Sonderregelung
Der One-Stop-Shop ermöglicht es Unternehmern, ihre unter die Sonderregelung fallenden Umsätze
- in einer besonderen Steuererklärung zu erklären,
- diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und
通过联邦中央税务局 ( BZSt ) 以电子方式集中提交此纳税申报表 - die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.
Registrierung und Abmeldung
Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung teil. Andere Unternehmer müssen, um an der Sonderregelung teilzunehmen, ihre Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt beantragen. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden.
已经注册了之前的迷你一站式服务程序的企业家将自动参与特殊的一站式服务,欧盟法规。为了参与特殊监管,其他企业家必须通过电子方式向BZSt申请参与,并注明其增值税识别号。对于销售税集团,控股公司必须使用其销售税识别号申请参与特殊监管。
Die notwendigen Informationen zur Vergabe einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind auf den Seiten des BZSt veröffentlicht.
签发德国增值税识别号的必要信息发布在BZSt网站上。
Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.
参与统一适用于欧盟的所有成员国。
Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt.
注册基本上是日历季度的第一天,该申请遵循申请。
Für die Antragstellung steht das BZStOnline-Portal zur Verfügung.
BZSTONLINE门户可用于应用程序。
Für die Sonderregelung registrierte Unternehmer können im BZStOnline-Portal ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärungen übermitteln sowie sich vom Verfahren abmelden. Ein Widerruf der Teilnahme ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Widerrufsfrist von 15 Tagen zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich.
Elektronische Datenübermittlung
Alle Formulare im Verfahren One-Stop-Shop sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Pflichten
Mit der Teilnahme an der Sonderregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. Einige grundlegende Pflichten sind nachstehend erläutert.
Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das:
I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April,
II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli,
III. Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober,
IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.
Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern
Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.
Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Die Bankverbindung der Bundeskasse finden Sie nachfolgend im Abschnitt ‘Bankverbindung‘.
Änderung der Registrierungsdaten
Der registrierte Unternehmer muss Änderungen seiner Registrierungsdaten spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, dem BZSt auf elektronischem Weg mitteilen. Änderungen des Firmennamens und der Anschrift sind jedoch ausschließlich dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Im Falle einer Änderung der Daten müssen sämtliche Registrierungsdaten nach dem aktuellen Stand angegeben werden.
Registrierungsdaten können innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Abmeldung von der Sonderregelung geändert werden.
Für die Änderung der Registrierungsdaten steht unter der Rubrik "Formulare" ein Änderungsformular im BZStOnline-Portal zur Verfügung.
Abmeldung von der Sonderregelung
Der registrierte Unternehmer muss sich in den folgenden Fällen spätestens am zehnten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats von der Teilnahme an der Sonderregelung abmelden:
- Einstellung der Leistungserbringung
- Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten
- Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland (z.B. nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte im Inland)
Für die Abmeldung von der Sonderregelung steht unter der Rubrik "Formulare" ein Abmeldeformular im BZStOnline-Portal zur Verfügung.
Aufzeichnungspflichten
Über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze sind Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem Bundeszentralamt für Steuern, dem zuständigen Finanzamt bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.
Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen
Für die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätze gilt der Grundsatz, dass sich der Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, richtet (Bestimmungslandprinzip).
Zum Grundsatz des Bestimmungslandprinzips gibt es eine Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen.
Inhalt und Auswirkungen der Ausnahmeregelung
Die dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätzen gelten als im Inland erbrachte Umsätze, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der leistende Unternehmer ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
2. Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um
- Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen oder um
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
3. Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer - der unter 2. genannten Umsätze, die dem Grunde nach unter die Sonderregelung fallen und durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.
Für die Beurteilung des Leistungsorts im Jahr 2021 sind auch die vorgenannten sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden.
Gelten Umsätze als im Inland erbrachte Umsätze, sind sie - sofern sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt - mit dem im Inland geltenden Steuersatz in Rechnung zu stellen und beim zuständigen Finanzamt zu erklären.
Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von 10.000,- EUR überschritten wird, richtet sich der Leistungsort bei den oben genannten Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip).
Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung
Unternehmer, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können gleichwohl gegenüber ihrem Finanzamt erklären, dass sie auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre. Unternehmer, die auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten und an der Sonderregelung teilnehmen möchten, müssen eine Registrierungsanzeige auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die Registrierung grundsätzlich erst zum Beginn des auf die Registrierungsanzeige folgenden Kalenderquartals wirksam wird.
Folge des Verzichts auf die Anwendung der Ausnahmeregelung ist, dass sich der Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, richtet (Bestimmungslandprinzip).
Bankverbindung
Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen auf das folgende Konto überwiesen werden. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.
Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST
Bankname: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken
BIC Code: MARKDEF1590
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
Als Verwendungszweck ist bei der erstmaligen Zahlung die Referenznummer anzugeben. Diese hat das Format DE/USt-IdNr./Besteuerungszeitraum in der Form QN.YYYY.
Beispiel für eine Referenznummer: DE/DE999999999/Q3.2021
Nach der erstmaligen Zahlung wird jedem Unternehmer ein Kassenzeichen mitgeteilt, das bei allen weiteren Zahlungen im Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung als Verwendungszweck anzugeben ist.
Bei Zahlungen, die außerhalb des SEPA-Raumes kommen, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Unternehmers (Gebührenregelung 'our').
Vorsteuern
Der Unternehmer kann Vorsteuern, die ihm für Vorleistungen in EU-Mitgliedstaaten in Rechnung gestellt werden, in denen er ausschließlich unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht hat, nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.
Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen. Die Vorsteuervergütung ist in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind.
Weitere Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren erhalten Sie hier.
Erbringt der Unternehmer noch andere Umsätze in diesem EU-Mitgliedstaat und muss er sich deshalb ohnehin dort für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen, hat er die Vorsteuerbeträge dagegen dort insgesamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen.
Hintergrund
Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop wird zum 01. Juli 2021 durch das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung abgelöst. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung wurde deutlich erweitert und umfasst alle in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, deren Leistungsort sich nach dem Ort des Verbrauchs richtet, die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie bestimmte im Inland erbrachte Umsätze durch elektronische Schnittstellen.
Der Ort der Leistung richtet sich bei den in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip). Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen grundsätzlich am Verbrauchsort.
Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer, für die die Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen nicht gilt oder die auf die Ausnahmeregelung verzichtet haben, entweder in den Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung in Anspruch nehmen.
Allgemeine Fragen
Was sind innergemeinschaftliche Fernverkäufe?
Was ist eine elektronische Schnittstelle?
Wo finde ich weitergehende Informationen zur Anwendung der Sonderregelung?
Kann ein registrierter Unternehmer von diesem Verfahren ausgeschlossen werden?
Wie kann der an der Sonderregelung teilnehmende Unternehmer überprüfen, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen in der EU ansässigen Unternehmer oder um einen Nichtunternehmer handelt?
Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
Welches sind die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten?
Sind auch Umsätze an in Deutschland ansässige Leistungsempfänger in der Steuererklärung anzugeben?
Was beinhaltet die Steuererklärung?
Wo finde ich die allgemeinen Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank?
Was ist hinsichtlich der Steuererklärung im Falle einer Abmeldung von der Sonderregelung zu beachten?
Was ist hinsichtlich Korrekturen/Berichtigungen der Steuererklärung zu beachten?
Was ist hinsichtlich Guthaben aufgrund von Korrekturen zu beachten?
Wo finde ich Kontaktdaten der Mitgliedstaaten?
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
One-Stop-Shop, EU-Regelung
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Fax: +49 228 406-3801
Zuständigkeitsbereich:
Umsatzsteuer